Neuer Forschungsbericht veröffentlicht: Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB)

Menschenhandel. Schon dieser Begriff lässt erkennen, dass ein Verhalten in Rede steht, das mit grundlegenden Vorstellungen unserer Rechtsordnung über den Menschen, der „stets Zweck an sich selbst“ bleiben muss (BVerfG NJW 1977, 1525, 1526), nicht übereinstimmt. Auch unter Anwendung des eingriffsintensiven Mittels Strafrecht bemüht sich der deutsche Gesetzgeber daher, dem „Handel mit Menschen“ Einhalt zu gebieten.

Dieses Bemühen hat zuletzt Ausdruck in dem „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregisters sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ vom 11.10.2016 (BGBl. I Nr. 48, 2226) gefunden. Mit nämlichem Gesetz wurden die kernstrafrechtlichen Regelungen über den Menschenhandel umfassend reformiert (§§ 232 bis 233a StGB). Diese Reform sollte unter anderem „zu einer größeren Praxistauglichkeit [der] Vorschriften und zu einer Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels führen, insbesondere auch im Hinblick auf den Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft“ (BT-Drs. 18/9095, 18). Ob dieses Ziel erreicht wurde, wird nunmehr durch das KFN im Rahmen einer Evaluationsstudie, die durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finanziert wird, geprüft.

Im Rahmen des Projekts „Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB)“ wurde nun der Forschungsbericht veröffentlicht.

KFN Forschungsbericht (PDF)