In Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie (Prof. Dr. Bernd Dieter Meier) an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover evaluiert das KFN seit Mitte November im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, wie Strafverfolgungs- und Justizbehörden mit einzelnen, in § 46 Abs. 2 StGB benannten Strafzumessungsumständen (rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele von Täter*innen) umgehen. Das Projekt greift damit die nach wie vor aktuelle Debatte über den Nutzen der konkreten Benennung strafschärfender Zumessungsumstände in § 46 Abs. 2 StGB auf.
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